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Vorbezug oder Verpfändung der zweiten Säule?

Für den Kauf des selbst bewohnten Wohneigentums kann die zweite Säule vorbezogen werden (sie fliesst in die Eigenmittel, mit sofortiger Steuer) oder verpfändet werden (sie bleibt in der Kasse, die Bank leiht mehr). Vergleichen Sie beide Wege, mit Zahlen und der Steuer Ihres Kantons.

Dieser Rechner ist auf Deutsch verfügbar; die vollständige App ist zurzeit auf Französisch.

Preis der ImmobilieCHF
Guthaben der zweiten Säule (BVG)CHF
Bruttoeinkommen des HaushaltsCHF/ Monat
Ihr AlterJahre

Unverbindliche Schätzung (Tarife 2026, alleinstehende Person am Kantonshauptort, inklusive direkter Bundessteuer). Verheiratete Paare zahlen in der Regel weniger. Massgebend sind Ihre Pensionskasse und Ihre Bank. Dieser Vergleich prüft Ihre Eigenmittel nicht: testen Sie auch Ihre Kaufkraft.

Vorbezug (vorzeitige Auszahlung)

Sofortige Steuer
HypothekCHF 480'000
Aufzubringendes Bargeld (harte Eigenmittel + Kaufnebenkosten + Steuer)CHF 76'810
Steuer heuteCHF 2'650
Tatsächliche Monatsrate (Zinssatz 1,8 %, inkl. 1 % Unterhalt)CHF 1'720 / Monat
BVG-Guthaben nach dem KaufCHF 20'000
Tragbarkeit (Bank, zu 5 %)27,3 %

Verpfändung (Hinterlegung als Pfand)

Vorsorge intakt
Hypothek (bis 90 %)CHF 537'465
Aufzubringendes Bargeld (harte Eigenmittel + Kaufnebenkosten)CHF 76'810
Steuer heuteCHF 0
Tatsächliche Monatsrate (Zinssatz 1,8 %, inkl. 1 % Unterhalt)CHF 2'125 / Monat
BVG-Guthaben nach dem KaufCHF 80'000 (davon CHF 57'465 verpfändet)
Tragbarkeit (Bank, zu 5 %)32,4 %
Monatliche Mehrkosten der Verpfändung
CHF 405 / Monat
davon CHF 319 Amortisation — erzwungenes Sparen, keine verlorenen Kosten
Heute vermiedene Steuer
CHF 2'650
und Ihre Deckung für Alter, Invalidität und Todesfall bleibt vollständig
Bundesrechtliche Regeln, die Sie kennen sollten
  • Schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder Partners obligatorisch (Art. 30c Abs. 5 BVG).
  • Mindestvorbezug von CHF 20'000 und höchstens ein Vorbezug alle 5 Jahre (Art. 5 WEFV).
  • Kein Kapitalbezug in den 3 Jahren nach einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse (Art. 79b BVG).
  • Bei einem Verkauf des Wohneigentums muss der bezogene Betrag an die Kasse zurückbezahlt werden (Art. 30d BVG).

Was jede Strategie verändert

Der Vorbezug (vorzeitige Auszahlung, WEF). Ihr Guthaben verlässt die Pensionskasse und ergänzt Ihre Eigenmittel, bis zu 10 % des Preises (nie die harten 10 % und nie die Kaufnebenkosten). Die Steuer auf der Kapitalleistung fällt sofort an: ein Fünftel des ordentlichen Tarifs bei der Bundessteuer, plus der Tarif Ihres Kantons. Ihre künftigen Renten sind reduziert, und bei einem Verkauf des Wohneigentums muss der Betrag an die Kasse zurückbezahlt werden.

Die Verpfändung (Hinterlegung als Pfand). Das Guthaben bleibt in der Kasse und dient als Sicherheit: Die Bank kann bis zu 90 % des Preises leihen statt 80 %. Keine Steuer heute, die Vorsorge für Alter, Invalidität und Todesfall bleibt vollständig erhalten, die Zinsen sind höher, aber vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Die Tranche über 80 % wird wie ein zweiter Rang amortisiert, in rund fünfzehn Jahren.

Das Bundesrecht regelt beide Wege: Mindestvorbezug von 20'000 Franken (höchstens ein Vorbezug alle fünf Jahre), Antrag spätestens drei Jahre vor dem Referenzalter, Obergrenze nach dem Alter 50, schriftliche Zustimmung des Ehegatten und kein Kapitalbezug in den drei Jahren nach einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse. Der Rechner weist auf die Regeln hin, die Ihre Situation betreffen.

Häufige Fragen

Vorbezug oder Verpfändung der zweiten Säule: Was ist der Unterschied?+

Beim Vorbezug (vorzeitige Auszahlung) verlässt das Geld Ihre Pensionskasse und fliesst in die Eigenmittel: sofortige Steuer auf dem bezogenen Betrag, reduzierte Altersleistungen, Standardhypothek zu 80 %. Bei der Verpfändung wird das Guthaben als Pfand hinterlegt, ohne es zu beziehen: keine Steuer heute, Vorsorge intakt, aber die Bank leiht mehr (bis 90 %), die Monatsrate ist also höher.

Wie viel Steuer zahle ich, wenn ich meine zweite Säule für den Kauf vorbeziehe?+

Der Vorbezug wird getrennt von Ihren übrigen Einkommen besteuert, zu einem reduzierten Satz: ein Fünftel des ordentlichen Tarifs bei der direkten Bundessteuer, und ein eigener Tarif jedes Kantons bei der Kantons- und Gemeindesteuer. Je nach Kanton und Betrag rechnen Sie mit etwa 1 bis 2 % des bezogenen Betrags in den mildesten Kantonen (Schwyz, Zug) bis etwa 9 % für hohe Beträge in den teuersten. Unser Rechner schätzt die Steuer für alle 26 Kantone (Tarife 2026, alleinstehende Person am Kantonshauptort, unverbindliche Schätzung).

Gibt es einen Mindestbetrag für den Vorbezug der zweiten Säule?+

Ja: mindestens 20'000 Franken pro Vorbezug (Art. 5 WEFV), und höchstens ein Vorbezug alle fünf Jahre. Dieses Minimum gilt nicht für die Verpfändung.

Bis zu welchem Alter kann man die zweite Säule für Wohneigentum vorbeziehen oder verpfänden?+

Der Antrag muss spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen gestellt werden, in der Regel bis zum Alter 62. Nach dem Alter 50 ist der Betrag begrenzt: höchstens das Guthaben, das Sie mit 50 hatten, oder die Hälfte des aktuellen Guthabens, wenn diese höher ist.

Was geschieht, wenn ich mein Wohneigentum nach einem Vorbezug wieder verkaufe?+

Der bezogene Betrag muss an Ihre Pensionskasse zurückbezahlt werden (Art. 30d BVG). Die gute Nachricht: Die beim Vorbezug bezahlten Steuern werden auf Antrag zurückerstattet, ohne Zinsen, innert drei Jahren nach der Rückzahlung.

Ist die Verpfändung wirklich teurer als der Vorbezug?+

Die Monatsrate ist höher, aber nicht alles davon sind Kosten: Ein Teil der Differenz ist die Amortisation der Tranche über 80 %, also erzwungenes Sparen, das Ihre Schuld reduziert. Die echten Mehrkosten sind die Zinsen auf der zusätzlichen Schuld, teilweise kompensiert durch ihre steuerliche Abzugsfähigkeit und den vollständigen Erhalt Ihrer Vorsorge.

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